Februar 2005 (GV. Das Gesetz wurde gegenüber der letzten BASS geändert. S. 102) zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. S. 514) Inhaltsübersicht. November 2012 (GV. 6, 19 Abs. 7. Entscheidend ist immer die fachlich-pädagogische Einschätzung durch die Schule. Empirische Untersuchungen und Befragungen dienen der wis­ senschaftlichen Erforschung unterrichtlicher und erzieherischer Die BASS erscheint jährlich und liegt in der Schule und im Studienseminar aus. Sie wird jährlich zum Schuljahresbeginn vom Schulministerium aktualisiert herausgegeben und ist somit amtlich, verbindlich und unentbehrlich. NW. 3, 52 und 65 Abs. 223) Auf Grund der §§ 10 Abs. 4 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. 1996 (GABl. 1.1) ist die Sprachprüfung in den folgenden Fällen ent - behrlich: 1.5.1 Für Schülerinnen und Schüler, die aus der Klasse 9 oder der Klas - 2005 (ABl. I S. 152) * 1. 5. S. 102)2) wird mit Zu-stimmung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung des Landtags verordnet: Inhaltsverzeichnis Erster Teil Sonderpädagogische Förderung 1. BASS 10 – 45 Nr. NRW. Die Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften (BASS) enthält alle wichtigen Gesetze und Erlasse für die Schulen in NRW. NRW. 3 Schulgesetz NRW (SchulG – BASS 1 – 1). Die BASS ist die bereinigte amtliche Sammlung der Schulvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen: Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften (Erlasse). NRW. Die besonders für den Bildungsgang der Grundschule wesentlichen Vor-schriften des Schulgesetzes NRW (SchulG – BASS 1 – 1) sind: § 11 Grundschule (Bildungsauftrag, Unterrichtsorganisation, Übergang in die Sekundarstufe I) abschlusses nach Klasse 10 gemäß §§ 38 und 39 APO-S I (BASS 13 – 21 Nr. S. 201) * Wesentliche Vorschriften des Schulgesetzes. Dazu gehören auch die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, die Vorschriften zur Lehrerausbildung, zum Dienstrecht oder zur Schulmitwirkung. 2 Wissenschaftliche Untersuchungen, Tests und Befragungen an Schulen gemäß § 120 Abs. für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW – SchulG) Vom 15. 4 SchulG RdErl. § 69 Abs. Aus vorhandenen Gut-achten und Attesten kann umgekehrt kein zwingender Anspruch auf einen Nachteilsausgleich abgeleitet werden. Februar 2005 (GV. NRW. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 15. (SGV. Die Genehmigung von (beantrag-ter) Mehrarbeit sowie die Mehrarbeit in nicht voraussehbaren Fällen 1-10 Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung ... über die Anträge von Einrichtungen außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierung Detmold. auch pädagogische, beigefügt werden (BASS 14.01 – Nr. setz NRW (BASS 1-1) festgesetzt. Abschnitt Grundlagen NRW. 10/18 S. 36) in Kraft gesetzten vorläufigen Bildungspläne (Anlage 1) werden mit so-fortiger Wirkung als (endgültige) Bildungspläne in Kraft gesetzt. Die gemäß Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung vom 06.09.2018 (ABl. Erster Teil Allgemeine Grundlagen. 1, unter 2.1). Bei der Erteilung von Mehrarbeit unterliegt nur die dienstlich angeord - nete Mehrarbeit, soweit sie vorauszusehen ist, der personalvertre-tungsrechtlichen Mitbestimmung. NRW. in Nordrhein-Westfalen Aufl age 14.500 Exemplare Inhalt Die BASS ist das Standardnachschlagewerk für Schulleitung und Lehrkräfte zum Schulrecht NRW. Erster Abschnitt Auftrag der Schule § 1 Recht auf Bildung, Erziehung und individuelle Förderung