(1) Die erforderlichen Landeszuschüsse werden den Schulträgern nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften entweder auf der Grundlage der tatsächlichen Ausgaben oder diesen Rechnung tragenden Kostenpauschalen gewährt. 4. die Zahl der Schülerinnen und Schüler je Lehrerstelle. 1. das gegenwärtige und zukünftige Schulangebot nach Schulformen, Schularten, Orten des Gemeinsamen Lernens, Schulgrößen (Schülerzahl, Klassen pro Jahrgang) und Schulstandorten. (6) Der Schulträger kann festlegen, dass Schülerinnen und Schülern, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gewählten Schulform im Sinne des § 10 besuchen können, die Aufnahme verweigert wird, wenn die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule übersteigt. (1) Ersatzschulen bedürfen der Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde. (2) Die Fähigkeiten und Neigungen des jungen Menschen sowie der Wille der Eltern bestimmen seinen Bildungsweg. Sie kann sich durch die Mitwirkung in den Gremien an schulischen Entscheidungen beteiligen sowie im Rahmen des Auftrags der Schule übertragene und selbstgewählte Aufgaben durchführen und schulpolitische Belange wahrnehmen. (4) Die Schulaufsichtsbehörden und die Schulträger sollen eng zusammenarbeiten und sich dabei insbesondere gegenseitig und rechtzeitig über Maßnahmen mit Auswirkungen auf den jeweils anderen Bereich informieren. 8). 4 frühzeitig über die Planungen zu unterrichten. Für Versammlungen der Schülerinnen und Schüler der Klassen oder Jahrgangsstufen gilt Satz 4 entsprechend. Plakate dürfen mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters nur angebracht werden, wenn das grundsätzliche Verbot politischer und wirtschaftlicher Werbung dadurch nicht verletzt wird. 7. die Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes durch die obere Schulaufsichtsbehörde. (7) Die Schulaufsichtsbehörde kann eine Schülerin oder einen Schüler nach Anhörung der Eltern und der beteiligten Schulträger einer bestimmten Schule am Wohnort oder in einer anderen Gemeinde zuweisen. (3) Die sonderpädagogische Förderung hat im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schulen das Ziel, die Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung zu den Abschlüssen zu führen, die dieses Gesetz vorsieht (zielgleich). Der Anpassung der Pauschalen ist die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindexes für die Lebenshaltung der privaten Haushalte in Deutschland (Gesamtindex) für diesen Zeitraum nach dem Stand September des Vorjahres in der Höhe der festgestellten prozentualen Veränderung des Preisindexes zugrunde zu legen. (3) Hauptschulen müssen mindestens zwei Parallelklassen pro Jahrgang haben. Der Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz ist dabei selbstverständlich eine wichtige Voraus- 7.1). 5 sowie die Kosten der Lernmittelfreiheit und für Schülerfahrkosten im Sinne der zu §§ 96 und 97 getroffenen Regelungen. (4) Ersatzschulen, die an einem Schulstandort organisatorisch oder wirtschaftlich als Einheit geführt werden, gelten für die Bezuschussung als eine Schule (Bündelschulen). 1 Die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sich auf die Zeit, in der die Schülerinnen und Schüler am Unterricht oder ⦠(2) Der Durchschnittsbetrag entspricht den durchschnittlichen Aufwendungen für die Beschaffung der in einem Schuljahr oder an Berufskollegs für den Bildungsgang insgesamt erforderlichen Lernmittel. Juni 2015 und ist ab 1. (1) Die gymnasiale Oberstufe gliedert sich in die einjährige Einführungsphase und die zweijährige Qualifikationsphase. (2) In Gemeinschaftsschulen werden die Schülerinnen und Schüler auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte in Offenheit für die christlichen Bekenntnisse und für andere religiöse und weltanschauliche Überzeugungen gemeinsam unterrichtet und erzogen. Aus ihm ergeben sich für alle Beteiligten Rechte und Pflichten. Für den Unterricht gelten grundsätzlich die Unterrichtsvorgaben (§ 29) für die allgemeine Schule sowie die Richtlinien für die einzelnen Förderschwerpunkte. 3) kann während der allgemeinen Unterrichtszeit zusammentreten; dabei ist auf die Unterrichtsveranstaltungen Rücksicht zu nehmen. (3) Ersatzschulen sind berechtigt, den öffentlichen Schulen gleichwertige Lehr- und Erziehungsmethoden zu entwickeln und sich eine besondere pädagogische, religiöse oder weltanschauliche Prägung zu geben. Die Schulpflegschaft wählt die Vertretung der Eltern für die Schulkonferenz und die Fachkonferenzen. Über die Einführung von Lernmitteln entscheidet die Schulkonferenz. (1) Lehrerinnen und Lehrer unterrichten, erziehen, beraten, beurteilen, beaufsichtigen und betreuen Schülerinnen und Schüler in eigener Verantwortung im Rahmen der Bildungs- und Erziehungsziele (§ 2), der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, der Anordnungen der Schulaufsichtsbehörden und der Konferenzbeschlüsse; sie fördern alle Schülerinnen und Schüler umfassend. (1) Leiterinnen und Leiter sowie Lehrerinnen und Lehrer von Ersatzschulen bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit der Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde. Dies erfordert ihre vertrauensvolle Zusammenarbeit. (2) Die Personalkosten für Lehrerinnen und Lehrer sowie das pädagogische und sozialpädagogische Personal gemäß § 58 an öffentlichen Schulen, deren Träger das Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband ist, trägt das Land. 3. ein Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang in ein Gymnasium mit neunjährigem Bildungsgang umwandeln, wenn dafür ein Bedürfnis besteht. Sie wird durch den Besuch der Grundschule und einer weiterführenden allgemein bildenden Schule erfüllt. 5 zur allgemeinen Hochschulreife führen, können dafür den Zusatz „Berufliches Gymnasium“ führen. 7. die Schülerin oder der Schüler in eine andere Schule überwiesen wird. 5. der Zusammenschluss der Industrie- und Handelskammern in Nordrhein-Westfalen, der Westdeutsche Handwerkskammertag und die Landesvereinigung der Unternehmensverbände Nordrhein-Westfalen. Die Einbeziehung der Schule bedarf der Zustimmung der Schulkonferenz. Bestehen Schulverbände nicht nur aus Gemeinden, ist die Aufteilung durch Satzung zu regeln. Barbara Sommer Ministerin für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Sonderausgabe zum Schulgesetz 2006 9 Satz 2 und 3 bleibt unberührt. Die Einwilligung muss freiwillig erteilt werden. NRW. Schulgesetzes NRW auch durch eine geänderte Unterrichtsorganisation verwirklicht werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter soll beratend an den Sitzungen teilnehmen. (6) Jede Schule führt eine Bezeichnung, die den Schulträger, die Schulform und die Schulstufe angibt. Dasselbe gilt für eine vom Lehrerrat beantragte, in der Entscheidungskompetenz der Schulleiterin oder des Schulleiters liegende mitbestimmungspflichtige Maßnahme, wenn ihr nicht entsprochen wird. Die Schülerinnen und Schüler sowie die Eltern sind über die wesentlichen Ergebnisse zu informieren. 15, 32756 Detmold Telefon: 05231-71-0 poststelle@brdt.nrw.de www.bezreg-detmold.nrw.de 4. (1) Erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen dienen der geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule sowie dem Schutz von Personen und Sachen. 2 Nr. § 82 Abs. (1) Das Schuljahr beginnt am 1. (2) Das Gymnasium umfasst in der Sekundarstufe I die Klassen 5 bis 10, im achtjährigen Bildungsgang die Klassen 5 bis 9, und die gymnasiale Oberstufe (Sekundarstufe II). Das für Schule zuständige Ministerium kann auf Grundlage der Laufbahnverordnung vom 28. Bei begründeten Zweifeln, ob Unterricht aus gesundheitlichen Gründen versäumt wird, kann die Schule von den Eltern ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein amtsärztliches Gutachten einholen. 10/2020). S. 102) zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. (5) Sekundarschulen müssen mindestens drei Parallelklassen pro Jahrgang haben. Die Qualitätsanalyse kann auf Wunsch des jeweiligen Schulträgers auch im Bereich von Schulen in freier Trägerschaft erfolgen, wobei vorab die Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln ist. 4 dauernd vom Schulbesuch ausgeschlossen wird. Sie haben die Schulordnung einzuhalten und die Anordnungen der Lehrerinnen und Lehrer, der Schulleitung und anderer dazu befugter Personen zu befolgen. Art, Umfang und Art des Vertriebs der Angebote nach Nummern 1 und 2 werden unter Beteiligung der Schulkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulträger festgelegt. 3. pädagogischen Beurteilung von Unterricht und Erziehung, 4. engen und vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Schulträger und. Die Teilkonferenz berät über das ihr zugewiesene Aufgabengebiet und bereitet Beschlüsse der Schulkonferenz vor. Dieses Recht kann von der Schulleitung eingeschränkt werden, soweit die Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule es erfordert. Die Genehmigung zur Errichtung einer Schule ist außerdem zu versagen, wenn dem Schulträger die erforderliche Verwaltungs- oder Finanzkraft fehlt. (5) Im Schuljahr 2019/2020 gilt Absatz 3 mit der Maßgabe, dass ein abweichendes Prüfungsverfahren stattfindet. Der Genehmigung als Ersatzschule steht ferner entgegen, wenn der Träger einer öffentlichen Schule auf die Ersatzschule oder ihren Träger einen bestimmenden Einfluss ausüben kann. Februar 2005 (GV. 14. die Folgen von Täuschungshandlungen, insbesondere den Ausschluss von der Prüfung und die nachträgliche Aberkennung des Prüfungszeugnisses. Durchläuft eine Schülerin oder ein Schüler die Schuleingangsphase in drei Jahren (§ 11 Abs. Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch § 29 des Gesetzes vom 17.12.2020 (GVBl. (3) Bis zum Zusammentreten der Kommission nach § 132a des Schulgesetzes NRW in der am 1. Schülerinnen und Schüler einer Minderheit können die Schule einer benachbarten Gemeinde besuchen, falls in ihrer Gemeinde die gewünschte Schulart nicht besteht. S. 540) bestimmt weitere Übergangsvorschriften: (1) Schulen, die an dem zum 1. Die Festsetzung soll zeitnah, spätestens zwei Jahre nach Abschluss des betreffenden Haushaltsjahres, erfolgen. Dazu gehören die Information und der Meinungsaustausch über Angelegenheiten der Schule, insbesondere über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der Klasse. § 15 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt. Februar 2005 (GV. Nach jedem Schulhalbjahr in der Erprobungsstufe befindet sie außerdem darüber, ob sie den Eltern leistungsstarker Schülerinnen und Schüler der Hauptschule einen Wechsel ihres Kindes zur Realschule oder zum Gymnasium und den Eltern leistungsstarker Schülerinnen und Schüler der Realschule einen Wechsel ihres Kindes zum Gymnasium empfiehlt. Die Gesamtqualifikation setzt sich aus den Leistungen in der Qualifikationsphase und in der Abiturprüfung zusammen. Die Jahrgangsstufenpflegschaft wählt zu Beginn des Schuljahres eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Juli des folgenden Jahres. Die Daten mit Personenbezug sind von den Statistikdaten zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren; soweit sie regelmäßig für statistische Aufbereitungen übermittelt werden, sind sie beim Landesbetrieb Information und Technik zu löschen, sobald die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. neu eingefügt. (2) Die Schule legt auf der Grundlage ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags die besonderen Ziele, Schwerpunkte und Organisationsformen ihrer pädagogischen Arbeit in einem Schulprogramm fest und schreibt es regelmäßig fort. Sie umfasst die Jahrgangsstufen 11 bis 13, im Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang die Jahrgangsstufen 10 bis 12. April nach Ablauf des Haushaltsjahres der oberen Schulaufsichtsbehörde einzureichen. Auf die Eigenleistung sind fortdauernde Zuwendungen Dritter anzurechnen, die zur Aufbringung der Eigenleistung gewährt werden. (1) Der Schulträger ist verpflichtet, für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan aufzustellen, der die fortdauernden Einnahmen und fortdauernden Ausgaben für die Schule enthält. Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) Verwaltungsvorschriften zu § 57 Abs. 3 bis 6 und 8) abzuweichen. (3) Für Ersatzschulen gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes, soweit die Gleichwertigkeit mit den öffentlichen Schulen es erfordert. Grundlage der Leistungsbewertung sind alle von der Schülerin oder dem Schüler im Beurteilungsbereich „Schriftliche Arbeiten“ und im Beurteilungsbereich „Sonstige Leistungen im Unterricht“ erbrachten Leistungen. Für die Verteilung wird die Durchschnittszahl der Schülerinnen und Schüler zugrunde gelegt, die am 15. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Lehrerinnen oder Lehrer, die als Mitglieder religiöser oder gemeinnütziger Gemeinschaften an der Schule zur Zeit der Auflösung tätig waren. 1 Satz 3) nachzuzahlen. Antragsberechtigt sind die Eltern, deren Kinder für den Besuch der Schule in Frage kommen und eine bestehende Schule der gewünschten Schulart in zumutbarer Weise nicht erreichen können. Die Personenzahl der Vertretungen der Werksleitungen und die Zahl der Vertretungen der im Bergbau Beschäftigten muss die gleiche sein, die Zahl der Eltern und die Zahl der Schülerinnen und Schüler müssen zusammen der Zahl der Lehrerinnen und Lehrer entsprechen. Schülerzeitungen sind Zeitungen, die von Schülerinnen und Schülern einer oder mehrerer Schulen für deren Schülerschaft herausgegeben werden. (2) Die Beteiligung erstreckt sich insbesondere auf. Hierbei sind Formen innerer und äußerer Differenzierung möglich. 1 (Allgemeine Rechte und Pflichten aus dem Schulverhältnis). Schülerinnen und Schüler der Klasse 10 der Gymnasien in der Aufbauform nehmen ab dem Schuljahr 2018/2019 am Abschlussverfahren gemäß § 12 des Schulgesetzes NRW teil. Ihnen sind die Bewertungsmaßstäbe für die Notengebung und für Beurteilungen zu erläutern. (1) Daten der Lehrerinnen und Lehrer dürfen von Schulen verarbeitet werden, soweit dies zur Aufgabenerfüllung bei der Planung und Ermittlung des Unterrichtsbedarfs und der Durchführung des Unterrichts, einschließlich des Einsatzes digitaler Lehr- und Lernmittel, Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und der Qualitätssicherung nach § 3 Absatz 4, wissenschaftlichen Untersuchungen nach § 120 Absatz 4, der Schulmitwirkung sowie in dienstrechtlichen, arbeitsrechtlichen oder sozialen Angelegenheiten erforderlich ist. Festlegung der beweglichen Ferientage (§ 7 Abs. (1) Die Schulgesundheitspflege hat das Ziel, Krankheiten der Schülerinnen und Schüler vorzubeugen, sie frühzeitig zu erkennen und Wege zu ihrer Heilung aufzuzeigen. NRW. (4) Öffentliche Schulen sind auch Schulen, deren Schulträger eine Innung, eine Handwerkskammer, eine Industrie- und Handelskammer oder eine Landwirtschaftskammer ist. (6) Die Schulkonferenz soll eine Geschäftsordnung beschließen. (1) Die obere Schulaufsichtsbehörde und das Schulamt üben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Schulaufsicht über die Schulen in Einrichtungen der erzieherischen Hilfe im Benehmen mit dem Landschaftsverband aus. (5) Die Berufsfachschule umfasst folgende vollzeitschulische Bildungsgänge: 1. (4) An der Realschule wird der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) vergeben. Dies gilt auch für Ersatzschulen, die auch als solche erkennbar sein müssen. (3) Die Bildungsgänge von Abendgymnasium und Kolleg führen. (3) Der Nachweis der zweckentsprechenden Mittelverwendung in der Jahresrechnung kann auch durch einen von einer Wirtschaftsprüfung geprüften Jahresabschluss erbracht werden, der die Ordnungsgemäßheit der Buchführung sowie die bestimmungsgemäße und wirtschaftliche Verwendung der Landeszuschüsse im Jahresabschluss bestätigt. (3) Der Schülerrat vertritt alle Schülerinnen und Schüler der Schule; er kann Anträge an die Schulkonferenz richten. (5) Verweigert eine Schülerin oder ein Schüler die Leistung, so wird dies wie eine ungenügende Leistung bewertet. (8) Für Lehrerinnen und Lehrer im Tarifbeschäftigungsverhältnis an Ersatzschulen übernimmt das Land für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Ersatzschulträgers die Haftung für alle Wertguthaben, die während der Fortdauer der Finanzierung nach § 105 bis §115 unter Bezug auf § 7 e des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches auf Grund einer Wertguthabenvereinbarung im Sinne des § 7 b des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs entstehen. Die Voraussetzungen für die Ausstellung der Bescheinigung sind von einer Person, die auf Grund ihrer dienstlichen Stellung von der Ablegung der Prüfung oder dem Erwerb des Befähigungsnachweises Kenntnis hat, durch Versicherung an Eides Statt vor der oberen Schulaufsichtsbehörde zu bestätigen. 3. die eigene Meinung zu vertreten und die Meinung anderer zu achten. (1) Genehmigte Ersatzschulen haben Anspruch auf die zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen Zuschüsse des Landes (Artikel 8 Abs. 1 Schulgesetz (SchulG) NRW sind Schülerinnen und Schüler verpflichtet, regelmäßig am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen teilzunehmen. Sammlungen gemäß Satz 3 sind nur zulässig, wenn sie nach ihrem Zweck mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag gemäß § 2 vereinbar sind und durch die Schule selbstständig organisiert werden. (1) Das Schulwesen ist nach Schulstufen aufgebaut und in Schulformen gegliedert. (1) Der Schulträger einer Realschule kann dort einen Bildungsgang ab Klasse 7 einrichten, der zu den Abschlüssen der Hauptschule (§ 14 Absatz 4) führt, insbesondere wenn eine öffentliche Hauptschule in der Gemeinde oder im Gebiet des Schulträgers im Sinne des § 78 Absatz 8 nicht vorhanden ist. Der Beschluss des Schulträgers bedarf der Genehmigung durch das Ministerium. 1 aufgeführten Bedarfe nach den für die öffentlichen Schulen gemäß § 93 Abs. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter mit Zustimmung der Schulkonferenz und des Schulträgers. 5 GG). Juli 2025 außer Kraft. (6) Auf dem Weg zu einem inklusiven Schulangebot können Schulträger mit Zustimmung der oberen Schulaufsichtsbehörde allgemeine Schulen als Schwerpunktschulen bestimmen. Die Überschreitung von Durchschnittsbeträgen in einzelnen Klassen (Stufen, Kursen, Semestern) einer Schule ist zulässig, wenn ein Ausgleich innerhalb der Schule gewährleistet ist und der Gesamtrahmen der festgesetzten Durchschnittsbeträge nicht überschritten wird. Die Jahresrechnung, mit der er die Festsetzung des Landeszuschusses beantragt, ist spätestens bis zum 1. Entsprechendes gilt für die Schulämter. Beiträge zur Aufbringung der Eigenleistung nach § 105 Absatz 6 Satz 1 3. (3) Sofern Bezirksfachklassen innerhalb eines Regierungsbezirks nicht gebildet werden können, bildet das Ministerium durch Rechtsverordnung für ein räumlich abgegrenztes Gebiet bezirksübergreifende Fachklassen. Ausnahmen vom Alkoholverbot (§ 54 Abs. (5) Im Schuljahr 2019/2020 findet Absatz 2 Satz 2 keine Anwendung. Das Ministerium wird ermächtigt, die Aufgaben und die Organisation durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Landtagsausschusses zu regeln.
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