a)im Zusammenhang mit dem Verkauf gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstung auf Kredit steht oder. Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, einschliesslich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind. 2. 1. 2. 7. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden» bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind. b)10 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren in allen anderen Fällen. Auf Grund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet. März 2012 und in Kraft seit 25. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen. (3) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden. (4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaatansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden. Zum SeitenanfangLetzte Aktualisierung: 02.01.2021, 0.2 Privatrecht – Zivilrechtspflege – Vollstreckung, 0.7 Öffentliche Werke – Energie – Verkehr, 0.8 Gesundheit – Arbeit – Soziale Sicherheit, 0.9 Wirtschaft – Technische Zusammenarbeit, Rechtssammlung zu den Bilateralen Abkommen, Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen, Art. (4) Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schließt Absatz 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt. Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen. Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats, einer seiner politischen Unterabteilungen oder einer seiner lokalen Körperschaften erbracht werden, sind die Artikel 14, 15, 16 und 17 anzuwenden. (6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. vom 17. I des Prot. vom 28. (5) Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 – für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machten. 3. Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Internationale Angelegenheiten. Dezember des Kalenderjahrs beginnen, das dem Kalenderjahr vorausgeht, in dem die Bestimmungen dieses Abkommens anzuwenden sind. Anrechenbarkeit der Quellensteuer von Staaten, mit denen Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat. Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 7 – für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 5 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machten. Die Republik Österreich und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland haben am 23. Art. (5) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Vergütungen oder Ruhegehälter, die gezahlt werden. 1. 27 Anwendung des Abkommens in bestimmten Fällen. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte, für die die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren eingegangen worden ist, und trägt die Betriebsstätte die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Vertragsstaat stammend, in dem die Betriebsstätte liegt. 10. Tweet. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Die wichtigsten Bestimmungen . Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das auf das Kündigungsjahr folgt; b)bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind. 4. vom 28. Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Korea zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen[1]. 28 Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen. Dez. vom 28. Dezember 1976 unterzeichnete Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Korea zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen nicht mehr anzuwenden. (1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden. (2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn, a)der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, aufhält und, b)die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und. Außerhalb des Ertragssteuerrechts bestehen zudem Abkommen auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungsteuer⦠Dez. (1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragsstaaten, der Länder, Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden oder Gemeindeverbände (auch in Form von Zuschlägen) erhoben werden. 2. 6. 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; erforderlichenfalls werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander konsultieren. März 2012 und in Kraft seit 25. Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner politischen Unterabteilungen, eine seiner lokalen Körperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. bb)nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offen legen. 3. Dabei sind die nach dem geltenden innerstaatlichen Recht bestehenden Übermittlungsverbote zu beachten. b)Auf die deutsche Steuer vom Einkommen für die folgenden Einkünfte wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die koreanische Steuer angerechnet, die nach koreanischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen für diese Einkünfte gezahlt worden ist: aa)Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen; dd)Einkünfte, die nach Artikel 13 Absatz 2 in der Republik Korea besteuert werden können; ee)Einkünfte, die nach Artikel 15 Absatz 3 in der Republik Korea besteuert werden können; ff)Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen; gg)Einkünfte von Künstlern und Sportlern. Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind. Dezember: Samoa wird Mitglied bei den Vereinten Nationen. d)Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen. (2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle (ordentlichen und ausserordentlichen) Steuer⦠Juli 2012 (AS 2012 4069 4067; BBl 2011 7355). Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehört. c)Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkundig zu machen. März 2012 und in Kraft seit 25. XIV des Prot. (2) Soweit Einkünfte oder Vermögen im Empfangsstaat wegen der den Diplomaten und Konsularbeamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer zwischenstaatlicher Übereinkünfte zustehenden steuerlichen Vorrechte nicht besteuert werden, steht das Besteuerungsrecht dem Entsendestaat zu. a)Ungeachtet des Artikels 18 können Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für diesem Staat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften geleistete Dienste gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden. a)bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die nach dem 31. vom 28. 3. d)Einkünfte oder Vermögen einer in der Republik Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in der Republik Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in der Republik Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden. (5) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1 bis 4 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist. Unter der Seite www.shop.doppelbesteuerung.eu können Sie einen Telefontermin oder eine persönliche Besprechung vereinbaren. https://www.estv.admin.ch/content/estv/de/home/internationales-steuerrecht/fachinformationen/quellensteuer-nach-dba/auslaendische-quellensteuern-pro-land.html und Verständigungsvereinbarung). Art. In Deutschland bleiben Einkünfte in Höhe von 72.500 EUR steuerfrei (= 145 Tage/240 Tage x 120.000 EUR). Österreich R-A V: - - Papua-Neu- guinea A U: 17. Wenn sich eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person im anderen Vertragsstaat insgesamt länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, aufhält, so wird für die Zwecke dieses Abkommens davon ausgegangen, dass ihr in diesem anderen Staat gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht und dass die aus ihrer im anderen Staat ausgeübten Tätigkeit bezogenen Einkünfte dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können. 3. 5. Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden. vom 28. 7. 1. 3. (3) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle. Es regelt im Wesentlichen nur gewisse Fragen auf dem Gebiet der Besteuerung von Erwerbseinkünften. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden. Oktober 2018 ein neues Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) unterzeichnet, welches das seit 1970 anwendbare Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung zwischen den beiden Staaten ersetzen soll. Juli 2012 (AS 2012 4069 4067; BBl 2011 7355). Mai 2019, betreffend die Auslegung von Absatz 2 Buchstabe b des Protokolls zum Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Korea zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, unterzeichnet am 12. (1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das auf das Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.
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